Der „Corona-Lockdown“ hat viele Gastro-Betriebe in Existenznot gebracht. Die Kanzlei Steinbock & Partner sieht auf Grundlage von Art. 14 Grundgesetz – die Eigentumsgarantie – sowie dem Polizeirecht einen Weg zu Entschädigungsansprüchen. Betroffene Betriebe sollten aber schnell reagieren – und die Frist bis zum 24. Juni wahren.
In der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heißt es: „Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art.“ (§ 4 Abs. 2 der 3. BayIfSMV vom 1.5. 2020). Die massiven wirtschaftlichen Verluste aufgrund der Schließungen bedeuten für viele Gastro-Betriebe eine ernsthafte Existenzgefährdung. Damit stellt sich die Frage: Haben die Unternehmer dann nicht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung?
Nach Ansicht der Kanzlei Steinbock & Partner geht es gar nicht so sehr darum, ob die Schutzmaßnahmen und der Lockdown rechtswidrig waren oder nicht: „Entscheidend ist vielmehr: Selbst wenn die Betriebsschließungen rechtmäßig waren, steht den von Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen zu. Sie waren wirtschaftlich gesehen die Hauptleidtragenden des Lockdowns. Und dieser Entschädigungsanspruch gilt auch in Fällen, in denen bereits die sogenannten „Soforthilfen“ bezogen wurden.“
Die Behörden sehen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) allerdings keine Grundlage für Entschädigungen.
Dagegen erklärt die Kanzlei Steinbock & Partner: „Allen, denen der Staat ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt hat, steht ein Entschädigungsanspruch zu. Das ist nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit. Es entspricht auch der geltenden Rechtslage.
Der allgemeine Aufopferungsanspruch ergibt sich aus dem Grundgesetz. Er ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und folgt unmittelbar aus Art. 14 Grundgesetz. Untersagt die Verwaltung den Betrieb eines Gewerbes, muss dieser Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschädigt werden.
Der Gedanke der Aufopferung ist nicht nur geltendes Recht. Er ist auch im besten Sinne gerecht. Die öffentliche Hand schreibt nur bestimmten Unternehmen die Betriebsschließung vor. Das mag zur Eindämmung des Virus vernünftig und richtig gewesen sein. Doch so erwiesen Einzelhändler, Gastronomen und Hoteliers der Gemeinschaft einen Solidaritätsdienst, den sie mit Umsatzausfällen in Milliardenhöhe bezahlten. Es ist nur vernünftig und richtig, sie auf diesem Schaden nicht sitzen zu lassen.“
Nach Einschätzung von Steinbock & Partner resultiert ein Entschädigungsanspruch gegenüber den Bundesländern außerdem nicht nur aus der Verfassung, sondern auch aus dem Polizei- und Sicherheitsrecht. Betroffene Unternehmer gelten auf dieser rechtlichen Grundlage als nicht verantwortliche Personen – sogenannte Nichtstörer –, die durch die staatlichen Maßnahmen, d.h. die Betriebsschließungen, Umsatzeinbußen verzeichnet und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. So wäre der Weg für einen Entschädigungsanspruch frei.
Die Entschädigung bezieht sich nach Angaben der Kanzlei auf den „Verdienstausfall“ des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gewinnerwartungen fallen jedenfalls dann unter Art. 14 GG, wenn sie hinreichend konkretisiert sind. Ein Nachweis wären etwa die letzten drei BWA, Summen- und Saldenlisten, etc.
Wichtig laut Steinbock & Partner: „Wenngleich § 56 IfSG hier nicht angewandt wird, auch nicht analog, sollte rein vorsorglich die dort festgelegte Frist beachtet werden: Die Anträge sind gem. § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dies wäre im Zweifel der 24. Juni 2020.“
Die Kanzlei Steinbock & Partner berät betroffene Betriebe deutschlandweit zu ihren Entschädigungsansprüchen.
Weitere Infos: www.steinbock-partner.de