Aufgrund von Schließungen oder eingeschränkten Öffnungszeiten geraten viele Gastro-Unternehmen in Liquiditätsprobleme. Eine Atempause können Steuerstundungen verschaffen. Auch die Berufsgenossenschaft bietet zinslose Stundungen von Beiträgen an.
Gastro-Betriebe aus Bayern finden auf der Startseite des Bayerischen Finanzministeriums in der rechten Leiste unter „Coronavirus in Bayern“ das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“
Mit diesem Formular kann unter Angabe der Steuernummer die zinslose Stundung von Steuern beantragt werden. Das Formular ist tatsächlich so gestaltet, dass es innerhalb einer Minute ausgefüllt werden kann.
Auf unsere Anfrage haben wir vom bayerischen Finanzminister Albert Füracker gestern folgende Stellungnahme bekommen:
„Im Vorgriff auf eine bundesweite Regelung zu steuerlichen Hilfsmaßnahmen haben wir für Bayern mit sofortiger Wirkung folgende Maßnahmen in Kraft gesetzt: Fällige Steuerzahlungen werden – soweit diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie nicht geleistet werden können – auf Antrag befristet zinsfrei gestundet. In solchen Fällen können die Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Anträge auf Stundung stellen. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Daneben kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlungen angepasst werden. Hierfür werden vereinfachte Formblätter zur Beantragung von Steuererleichterungen zum Download auf den Seiten der Steuerverwaltung bereitgestellt.
Bei unmittelbarer Betroffenheit will der Freistaat zudem grundsätzlich bis zum Ende des Jahres von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet werden. Soweit daneben pandemiebedingt Probleme bestehen, Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, wird auch hier geholfen.
Minister Füracker verspricht: „Die bayerischen Finanzämter werden mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren.“
Betroffene können sich wegen der für sie im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen schriftlich, telefonisch oder per Email umgehend mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Auf diesem Wege ist auch die Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Die Servicezentren an den Finanzämtern sind als Maßnahme gegen die weitere Verbreitung des neuartigen Coronavirus vorübergehend geschlossen.“
Seit Dienstag bietet auch die Berufsgenossenschaft eine zinslose Stundung von Beiträgen an. Hier Auszüge aus der entsprechenden Pressemittteilung:
„Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für viele bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) versicherte Branchen gravierend. Besonders betroffen sind Hoteliers, Gastronomen, Bäcker und Konditoren, Fleischereibetriebe sowie Schausteller. „Die Corona-Pandemie bedroht viele Existenzen. Insbesondere im Gastgewerbe lassen die Gegenmaßnahmen die Umsätze einbrechen. Wir werden deshalb schnell und so unbürokratisch wie möglich den Betroffenen helfen und sie entlasten“, erklärt Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN. „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“
Was kann gestundet werden?
Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt sobald sie beantragt wurde.
Was muss der Unternehmer tun?
Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden:
per Telefon 0621 4456 – 1581
per E-Mail beitrag@bgn.de
Zu weiteren Themen wie Anträgen auf Kurzarbeit oder zinslose Kredite bei der LfA Förderbank Bayern sollte man engen Kontakt mit seinem Steuerberater halten.