Seit dem 1. Januar haben die Finanzbehörden mit der Kassennachschau eine weitere Möglichkeit der Steuerprüfung. Sie erlaubt dem Prüfer vom Finanzamt jederzeit unangemeldete Kassenkontrollen als Außenprüfung in den Betrieben. Bei der unangekündigten Nachschau müssen sofort alle prüfungsrelevanten Unterlagen und die elektronischen Kassendaten vorgelegt werden. Kann ein Unternehmen bei einer Kassennachschau keine ordnungsgemäße Kassenführung vorweisen, ist mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro zu rechnen.
Damit Gastronomen keine negativen Überraschungen erleben, bieten die Unternehmen ETL ADHOGA, orderbird AG, 42 GmbH und Mastercard eine deutschlandweite Veranstaltungsreihe zum Thema Kassennachschau. In mehr als 50 Fachveranstaltungen zeigen Experten sowie erfahrene Gastronomen und Hoteliers, wie man mit einer ordnungsgemäßen Kassenführung die richtigen Vorbereitungen treffen kann, um dem Betriebsprüfer sorgenfrei entgegenzutreten zu können.
Zu den Themenschwerpunkten jeder Veranstaltung gehören:
- Vorbereitung auf die Kassennachschau
- Informationen zu den verschärften Anforderungen der Finanzverwaltung
- Praxiswissen für die erfolgreiche Betriebsführung
- Informationen zu Kassenführung und bargeldlosem Bezahlen
Die erste Informationsveranstaltung zur Kassennachschau findet am 8. Mai in Frankfurt statt. Interessierte Gastronomen und Hoteliers können sich gegen eine Teilnahmegebühr unter www.kasse2018.de anmelden.
Hier vorab drei wichtige Fakten zur Kassennachschau
- Betriebsprüfung nur in Anwesenheit der Geschäftsführung
Die Kassennachschau darf nur im Beisein des Unternehmers erfolgen. Ist der Unternehmer aus triftigem Grund verhindert, muss der Prüfer auf ihn warten oder kann die Kassennachschau abbrechen. Aufgeschoben heißt jedoch nicht aufgehoben. Vielmehr muss der Betrieb mit einer regulären Außenprüfung rechnen. Um diese Situation zu vermeiden, bietet sich das Ausstellen einer Handlungsvollmacht speziell für diesen Fall – beispielsweise für die Restaurantleitung – an. Zudem ist es sehr ratsam, im Falle einer Kassennachschau den Steuerberater zu informieren. Soweit machbar, wird der Prüfer das Erscheinen des Unternehmers und Steuerberaters abwarten. - Kassennachschau setzt auf den Überraschungseffekt
Die Kassennachschau erfolgt unangekündigt – auch während der regulären Geschäftszeiten – des steuerpflichtigen Betriebs. Der Mitarbeiter des Finanzamts darf auch “Testkäufe” tätigen, ohne sich auszuweisen und die Mitarbeiter im laufenden Betrieb beobachten. Bei der Nachschau prüft die Finanzbehörde das ordnungsmäßige Erfassen, Speichern und Verarbeiten der Bareinnahmen und -ausgaben gemäß den gesetzlichen Anforderungen der GoBD. Der Betriebsprüfer muss sich für die Kassenprüfung ausweisen und Unternehmer sind zur Auskunft verpflichtet. Die beste Vorbereitung auf diese neue Prüfart ist eine korrekte Kassenführung und saubere Dokumentation sowie geschulte Mitarbeiter.
- Kassennachschau ist mehr als “Kasse”
Während der Kassennachschau werden in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen Kassenunterlagen, Aufzeichnungen und Organisationsunterlagen wie wechselnde Menükarten, Happy-Hour-Rabatte und die Kassensturzfähigkeit geprüft. Dem Betriebsprüfer ist Zugriff auf das Kassensystem zu gewähren. Wichtig: Das Auslesen und Speichern der Kassendaten auf maschinelle Datenträger oder die direkte Übermittlung ans Finanzamt sollten Gastronomen selbst übernehmen. Der Prüfer kann neben den reinen Kassendaten zusätzliche Unterlagen und Verfahrensanweisungen für die Kassennachschau benötigen. Ihm sollten nur speziell angeforderte Unterlagen und Aufzeichnungen ausgehändigt werden.