Der Bundesverband für freie Kammern (bffk) kämpft seit vielen Jahren gegen die Zwangsmitgliedschaft – u.a. von Gastro-Betrieben – in den Industrie- und Handelskammern (IHKs) und überprüft deren Finanzgebaren. Durch ein neues Urteil sieht sich der bffk in seinem Kampf bestätigt.
Am 22. Januar hat das Bundesverwaltungsgericht nach 2015 erneut den Klagen von IHK-Mitgliedern gegen die Beitragsveranlagung ihrer IHK (in dem Falle von Braunschweig und Lüneburg-Wolfsburg) stattgegeben. Laut der Pressemitteilung des Gerichtes handelt es sich um ein Grundsatzurteil, dass auch auf andere IHKs übertragbar ist.
Die Kläger hatten sich stets darauf berufen, dass eine Beitragsveranlagung deswegen unzulässig ist, weil die IHKs über sinn- und zweckfreies und damit rechtswidriges Vermögen verfügen. Im Mittelpunkt des Streits standen dabei das nach Feststellung des Gerichts rechtswidrig gebildete Eigenkapital der Kammern und überhöhte Rücklagen.
Nach Recherchen des bffk haben bundesweit mindestens 36 IHKs mit insgesamt fast 2,6 Millionen Mitgliedern eine solche rechtswidrige Anhebung des Eigenkapitals von insgesamt gut 60 Millionen Euro praktiziert. Betroffen ist hier allein ein Beitragsvolumen von über 420 Millionen Euro nur für das Jahr 2020. Dazu kommen sämtliche Nachveranlagungen früherer Jahre – ebenfalls im hohen 3-stelligen Millionenbereich, die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus Sicht des bffk nun genauso unzulässig geworden sind. Aktuell betreut der bffk bundesweit ca. 380 Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der bffk fordert die Industrie- und Handelskammern nun auf, die Beitragsveranlagung für das Jahr 2020 zu stoppen und ebenfalls von Nachveranlagungen abzusehen, bis der notwendige Vermögensabbau vollzogen ist. „Die Millionen wurden von den IHK-Mitgliedern erwirtschaftet. Ihnen steht eine umgehende Erstattung zu“, so bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus.
Weitere Infos: www.bffk.de